Statuten

 

  1. Name, Zweck, Sitz und Dauer des Vereins
    1. Unter dem Namen "Kirchen- und Oratorienchor Wädenswil" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des ZGB. Seine Mitglieder singen in Gottesdiens-ten der evang.-ref. Kirchgemeinde Wädenswil und treten auch mit anderen Veranstaltungen (Oratorien usw.) an die Öffentlichkeit. Der Verein hat seinen Sitz in Wädenswil und besteht auf unbeschränkte Zeit.

  2. Mitgliedschaft
    1. Der Kirchen- und Oratorienchor Wädenswil besteht aus Aktiv-, Passiv- und Gönnermitgliedern. Für die Aufnahme und einen eventuellen Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
    2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand.

  3. Organisation
    1. Die Organe des Vereins sind:
    2. 1. Generalversammlung
      2. Aktivmitglieder-Versammlung
      3. Vorstand
      4. Rechnungsrevisoren

    3. Der ordentlichen Generalversammlung, die im 1. Semester stattfindet und mindestens 20 Tage vorher schriftlich einzuberufen ist, obliegt die Behandlung folgender Traktanden:
    4. 1. Protokoll der letzten Generalversammlung
      2. Jahresbericht des Präsidenten
      3. Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsrevisoren
      4. Mitgliederbeiträge und Budget für das kommende Jahr
      5. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder,
      des Chorleiters, sowie der zwei Rechnungsrevisoren
      (alle drei Jahre, in den übrigen Jahren nur Ergänzungswahlen)
      6. Tätigkeitsprogramm
      7. Änderung der Statuten
      8. Anträge, Ehrungen, Umfrage und Verschiedenes

    5. Stimmrecht an der Generalversammlung haben nur Aktivmitglieder. Die Versammlung kann auf Antrag geheim abstimmen.
    6. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.
    7. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
    8. Eine Aktivmitglieder-Versammlung kann ohne Vorankündigung auch an-
      lässlich einer Probe zur Behandlung nicht der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehaltener, laufender Geschäfte anberaumt werden. Änderungen des Tätigkeitsprogrammes unterliegen der Aktivmitglieder-Versammlung.
    9. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

  4. Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Kassier oder dem Aktuar. Für die Rechnungsführung kann der Vorstand dem Kassier Einzelunterschrift für Postcheck- und Bankkonti erteilen.
    2. Der Vorstand regelt die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung des Chorleiters.
    3. Für grosse Konzerte ausserhalb des Kirchendienstes kann ein Konzert-kassier mit der gesonderten Kassenführung beauftragt werden.
    4. Der Chorleiter nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Ebenso kann zu Sitzungen, die sich mit Fragen des Kirchendienstes befassen, ein Vertreter der evang.-ref. Kirchgemeinde Wädenswil einge-
      laden werden.
    5. Der Vorstand entscheidet für einmalige Ausgaben bis zu einem von der Generalversammlung festzulegenden Betrag in eigener Kompetenz.

  5. Finanzen
    1. Die Einnahmen der Chorkasse bestehen aus:
    2. 1. den von der Generalversammlung festzulegenden Mitgliederbeiträgen (maximal CHF 250.–)
      2. dem Ertrag aus Aufführungen
      3. den Zinsen des Vermögens
      4. freiwilligen Beiträgen
      5. Geschenken und Legaten

    3. Aus der Kasse dürfen ohne Zustimmung der Generalversammlung keine Gelder ausgeliehen werden.
    4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
    5. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist nicht vorgesehen.

  6. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. An dieser Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktivmitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
    2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der evang.-ref. Kirchgemeinde Wädenswil zu treuen Händen übergeben.
    3. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 16.04.2002. Sie können durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert oder ersetzt werden.

 

Kirchen- und Oratorienchor Wädenswil

Die Präsidentin: M. Kellerhals

Der Aktuar: A. Amsler

 

 

Von der Generalversammlung
genehmigt am 11. Mai 2004



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